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Häusliche Krankenpflege

Bei Bedarf kommen wir mehrmals die Woche oder täglich zuhause vorbei und untertützen Sie in Ihrem Alltag.

Evrim Menekse

Fachbereichsleitung ambulante Tour

Ihre Ansprechperson für Rückfragen und weitere Informationen.

Özlem Köksal

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Häusliche Krankenpflege

Pflegebedürftigkeit kann jeden und plötzlich treffen! Mit häuslicher oder auch ambulanter Pflege wird abgesichert, dass der betroffene Mensch in seiner häuslichen Umgebung wohnen bleiben kann. Es werden medizinische, pflegerische und hauswirtschaftliche Leistungen erbracht.

Die Versorgung kann durch einen ambulanten Pflegedienst oder durch Angehörige erfolgen. Bei Bedarf kommt der Pflegedienst mehrmals die Woche oder sogar mehrmals am Tag und unterstützt den Menschen.

Unsere Leistung nach Sozialgesetzbuch V (Krankenkasse)

  • Häusliche Krankenpflege, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Sie umfasst die Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung
  • Häusliche Krankenpflege wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
  • Häusliche Krankenpflege in Form von Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist
  • Häusliche Pflege in Form von Grund- und Behandlungspflege, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist

Unsere Leistungen nach Sozialgesetzbuch XI (Pflegekasse)

  • Häusliche Pflegehilfe bei Pflegegrad zwei bis fünf (körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen, z. B. Betreuung von an Demenz erkrankten Personen sowie Hilfe bei der Haushaltsführung (hauswirtschaftliche Versorgung) als Sachleistung) 
  • Pflegeberatung bei Bezieher*innen von Pflegegeld zur Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden
  • Wir führen Schulungen von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen in Form von individuellen Schulungen in der häuslichen Umgebung durch
  • Verhinderungspflege

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    Häufig gestellte Fragen

    Das SGB V regelt die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse, während das SGB XI die Leistungen der gesetzlichen Pflegekasse umfasst.

    Die Grundpflege umfasst vor allem die Körperpflege, die Nahrungsaufnahme und die Mobilität.
    Besteht die Notwendigkeit aufgrund einer vorübergehenden Erkrankung oder eines Unfalls und wird die Pflege von einem / einer Arzt / Ärztin verordnet, so übernimmt die Krankenkasse die Kosten. Bei einem anerkannten Pflegegrad tritt die Pflegekasse ein.

    Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere

    1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen,
    2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie
    3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.

    Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben

    1. bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal,
    2. bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal

    eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit z. B. durch einen zugelassenen Pflegedienst abzurufen. Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.
    Die Vergütung für die Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen.
    Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch abzurufen. Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.

    Die Pflegeversicherung übernimmt für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 als ambulante Pflegesachleistungen die Kosten für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag (pro Monat). Dieser richtet sich nach dem Pflegegrad:

    Pflegegrad 1 – 0 €
    Pflegegrad 2 – 689 €
    Pflegegrad 3 – 1.298 €
    Pflegegrad 4 – 1.612 €
    Pflegegrad 5 – 1.995 €

    Darüber hinaus kann auch der Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € im Monat für Leistungen ambulanter Pflegedienste eingesetzt werden, um Unterstützung zu erhalten. In den Pflegegraden 2 bis 5 darf der Entlastungsbetrag jedoch nicht für Leistungen im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung genutzt werden, also zum Beispiel für die Unterstützung beim morgendlichen Waschen. Hierfür stehen vielmehr die oben genannten Sachleistungen zur Verfügung. In Pflegegrad 1 hingegen darf der Entlastungsbetrag auch für Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der Selbstversorgung verwendet werden.

    Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben Wahlmöglichkeiten bei der Gestaltung und Zusammenstellung des von ihnen gewünschten Leistungsangebots in der häuslichen Pflege. Sie sind vom Pflegedienst vor Vertragsschluss und zeitnah nach jeder wesentlichen Veränderung durch einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Kosten ihrer konkret beabsichtigten Leistungsinanspruchnahme zu informieren. Dadurch bleibt die Gestaltungsmöglichkeit mit der damit verbundenen Kostenfolge für die Pflegebedürftigen im Rahmen ihres jeweiligen Pflegearrangements transparent und nachvollziehbar.

    Wird der Leistungsbetrag für ambulante Pflegesachleistungen nicht oder nicht voll für den Bezug ambulanter Sachleistungen ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag auch verwendet werden, um eine zusätzliche Kostenerstattung für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag zu beantragen. Auf diese Weise können maximal 40 Prozent des jeweiligen ambulanten Sachleistungsbetrags umgewandelt werden.

    Seit 1. Januar 2017 haben alle Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad (1 – 5) einen Anspruch auf den einheitlichen Betrag für Betreuungs- und Entlastungsleistungen von 125 € monatlich. In wenigen Einzelfällen besteht auch ab 2017 weiterhin ein Anspruch auf monatlich 208 €. Dieser so genannte „Besitzstand“ greift allerdings nur, sofern die übrigen Leistungen durch die Pflegereform 2017 nicht mindestens um 83 € monatlich steigen. Dies ist allerdings nur bei Pflegebedürftigen der Fall, die bis zum 31.12.2016 als Härtefall der Pflegestufe III galten und eine erhöht eingeschränkte Alltagskompetenz haben.

    Laut Gesetz steht den Versicherten bis zu 6 Wochen (42 Tage) Verhinderungspflege im Jahr zu bei einem Maximalbetrag von jährlich 1.612 €.
    Voraussetzungen sind:

    • Ein Anspruch auf die Verhinderungspflege besteht nach § 39 Abs. 1 SGB XI dann, wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist
    • Es muss ein Pflegegrad vorliegen – mind. Pflegegrad 2
    • Die zu pflegende Person muss durch Angehörige (Ehegatten, Lebenspartner, Nachbarn, Bekannte und sonstige Personen, die den Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig gepflegt haben) mind. 6 Monate vorausgehend versorgt worden sein
      Höhe der Erstattung
      Wird die Verhinderungspflege durch eine verwandte Person bis einschließlich 2. Verwandtschaftsgrad durchgeführt, so entspricht die Kostenerstattung nur die des Pflegegeldes als 1,5-facher Satz. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad

    Pflegegrad 1 – 0 €
    Pflegegrad 2 – 474 €
    Pflegegrad 3 – 817,50 €
    Pflegegrad 4 – 1.092 €
    Pflegegrad 5 – 1.351,50 €

    Für Personen, die die Pflege gewerblich durchführen (z. B. ambulante Pflegedienste), entfernte Verwandte oder Nachbarn gelten 1.612 € als Maximum. Die Verhinderungspflege kann am Stück in Stunden, Tagen oder Wochen beansprucht werden.

    Verhinderungspflege während zusammenhängender Zeiträume
    Werden die Gelder für Verhinderungs- und häusliche Kurzzeitpflege für zusammenhängende Zeiträume (z. B. Urlaub oder Krankheit der pflegenden Person) in Anspruch genommen, wird das für den entsprechenden Zeitraum bewilligte monatliche Pflegegeld für den ersten und letzten Tag des jeweiligen Zeitraums zu 100%, für die dazwischenliegenden Tage jedoch nur zu 50% ausgezahlt.

    Stundenweise Verhinderungspflege
    Bei stundenweiser Beantragung des Verhinderungsgeldes wird das bewilligte monatliche Pflegegeld zu 100 % ausbezahlt, d. h. nicht gekürzt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zeit der Abwesenheit der privaten Pflegeperson bzw. der Ersatzpflege 8 Stunden je Tag nicht überschreitet. Werden 8 Stunden je Tag überschritten, besteht für den jeweiligen Tag kein Anspruch auf das anteilige bewilligte Pflegegeld.

    Die Behandlungspflege umfasst Tätigkeiten wie die Wundversorgung, den Verbandswechsel, die Medikamentengabe, die Dekubitusbehandlung oder die Blutdruck- und Blutzuckermessung. Diese müssen durch einen Arzt verordnet werden. Die Kosten werden je nach Dauer von der Kranken- oder Pflegekasse übernommen.

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    Özlem Köksal / Evrim Meneske

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    info@hirschel-pflegedienste.de

    Frei: auf Anfrage

    Adresse: Angermunder Str. 18 I 47269 Duisburg